Handwerkerleistungen sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Erst ab 2006 können Sie auch Handwerksleistungen steuermindernd geltend machen. Ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung vor 2006 kommt nicht in Frage.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Thü­rin­gen bestä­tigt und Hand­wer­k­erleis­tun­gen als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen abge­lehnt. Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen sind aus­schließ­lich Tätig­kei­ten, die gewöhn­lich durch Mit­glie­der des pri­va­ten Haus­halts oder ent­spre­chend Beschäf­tig­te erle­digt wer­den. Dienst­leis­tun­gen, die zwar in Ihrem Haus­halt aus­ge­übt wer­den, aber kei­nen Bezug zur Haus­wirt­schaft haben, sind kei­ne haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen.

Dies gilt eben­so für hand­werk­li­che Tätig­kei­ten, die nur von Fach­kräf­ten aus­ge­führt wer­den kön­nen. Der Aus­schluss der Hand­wer­k­erleis­tung als haus­halts­na­her Dienst­leis­tung ergibt sich zudem dadurch, dass das Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Wachs­tum und Beschäf­ti­gung auch die Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­k­erleis­tun­gen für Reno­vie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men steu­er­lich begüns­tigt hat. Die­se Erwei­te­rung wäre nicht not­wen­dig gewe­sen, wenn Hand­wer­k­erleis­tun­gen bereits vom Begriff der haus­halts­na­hen Dienst­leis­tung umfasst gewe­sen wären.