Einbauten in gemieteten Räumen als Herstellungskosten
Auch Einbauten in gemieteten Räumen führen zu Herstellungskosten, die nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben sind.
Bauen Sie gemietete Räumlichkeiten grundlegend um und ermöglichen sich damit eine gänzlich andere Nutzung, sind die als Herstellungskosten anzusehenden Aufwendungen nicht sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Vielmehr müssen Sie die Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren und nach Gebäudegrundsätzen abschreiben. Der Abzugsfähigkeit steht nicht entgegen, dass die Aufwendungen zu einer Wertverbesserung an einem fremden Gebäude führten und kein eigenständiges Wirtschaftsgut entstand, das Ihnen gehört.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags