Gewinnerhöhung durch Steuererstattungen

Ein Urteil des Hamburger Finanzgerichts beschäftigt sich mit der bilanziellen Auswirkung der Erstattung von Nachzahlungszinsen und anderen Steuern.

Wer­den nicht­ab­zieh­ba­re Steu­ern oder Neben­leis­tun­gen durch das Finanz­amt erstat­tet, führt dies zu einer Gewinn­er­hö­hung. Die­se Gewinn­er­hö­hung ist außer­bi­lan­zi­ell abzu­zie­hen. Ent­spre­chen­des gilt für die Auf­lö­sung von für der­ar­ti­ge Steu­ern und Neben­leis­tun­gen gebil­de­ten Rück­stel­lun­gen. Anders ver­hält es sich bei abzieh­ba­ren Steu­ern und dafür gebil­de­ten Rück­la­gen: Nach­dem Nach­for­de­rungs­zin­sen für die Jah­re vor 1999 nach dama­li­ger Rechts­la­ge als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar waren, hat das Finanz­ge­richt Ham­burg ent­schie­den, dass die spä­te­re Erstat­tung der Nach­for­de­rungs­zin­sen bzw. die Auf­lö­sung ent­spre­chen­der Rück­stel­lun­gen zwar zu einer Gewinn­er­hö­hung führt, die­se jedoch nicht außer­bi­lan­zi­ell abzu­zie­hen ist.