Grundstückshandel mit Zwischenschaltung einer GmbH

Der Grundstückshandel mit Zwischenschaltung einer GmbH zur Umgehung der Drei-Objekt-Grenze ist kein Gestaltungsmissbrauch.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass die Grund­stücks­ak­ti­vi­tä­ten einer zwi­schen­ge­schal­te­ten GmbH dem Steu­er­pflich­ti­gen bei der Berech­nung der Drei-Objekt-Gren­ze nicht zuzu­rech­nen sind. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge die GmbH gegrün­det hat und ihr Allein­ge­sell­schaf­ter ist. Das Finanz­ge­richt hat zudem fest­ge­stellt, dass die­se Kon­stel­la­ti­on kei­nen Gestal­tungs­miss­brauch dar­stellt, da bereits die Mini­mie­rung des per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­kos einen beacht­li­chen außer­steu­er­li­chen Grund dar­stellt.

Im ent­spre­chen­den Fall hat­te der Steu­er­pflich­ti­ge eine Woh­nung mit 400 m² an die von ihm gegrün­de­te GmbH über­tra­gen. Die­se teil­te die Woh­nung in sechs Ein­hei­ten auf und ver­kauf­te sie dann an Drit­te wei­ter. Das Finanz­amt ver­tritt wei­ter die Ansicht, dass die Akti­vi­tät der GmbH dem Steu­er­pflich­ti­gen zuzu­rech­nen ist, und hat Revi­si­on ein­ge­legt.