Steuerliche Förderung von Rußpartikelfiltern und rückwirkende Änderung der Kfz-Steuer

Die lange diskutierte steuerliche Förderung für den nachträglichen Einbau eines Rußpartikelfilters ist jetzt Gesetz. Unterdessen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass das Finanzamt eine fälschlicherweise zu niedrig festgesetzte Steuer auch nachträglich noch erhöhen kann.

Nach lan­ger Dis­kus­si­on haben am 1. März 2007 der Bun­des­tag und am 9. März 2007 der Bun­des­rat die steu­er­li­che För­de­rung von Die­sel-Pkw mit nach­ge­rüs­te­tem umwelt­freund­li­chen Ruß­par­ti­kel­fil­ter beschlos­sen. Das Bund-Län­der-Kon­zept sieht einen ein­ma­li­gen Steu­er­nach­lass von 330 Euro für den nach­träg­li­chen Ein­bau eines Fil­ters rück­wir­kend vom 1. Janu­ar 2006 bis 31. Dezem­ber 2009 vor. Die Rege­lung gilt für Die­sel-Pkw, die bis 31. Dezem­ber 2006 erst­mals zuge­las­sen wor­den sind.

Der Betrag von 330 Euro wird mit der Kfz-Steu­er ver­rech­net. Die För­de­rung beginnt jeweils mit dem Tag, an dem die Vor­aus­set­zun­gen durch Mel­dung der Kfz-Zulas­sungs­stel­len an die Finanz­äm­ter nach­ge­wie­sen wer­den. Ein Auto­fah­rer, der nicht nach­rüs­tet oder ein Neu­fahr­zeug nutzt, das den zukünf­ti­gen Grenz­wert nicht ein­hält, muss vom 1. April 2007 an vier Jah­re lang einen Auf­schlag auf die Kfz-Steu­er von 1,20 Euro je 100 cm³ Hub­raum zah­len.

Und soll­te das Finanz­amt die Steu­er aus Ver­se­hen zu nied­rig anset­zen, so hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt ent­schie­den, dass die auf­grund einer fal­schen Schad­stoff­kenn­zif­fer zu nied­rig fest­ge­setz­te Kfz-Steu­er rück­wir­kend neu fest­ge­setzt wer­den kann. Rechts­grund­la­ge für die Neu­fest­set­zung ist die Abga­ben­ord­nung: Die in den Fahr­zeug­pa­pie­ren durch die Zulas­sungs­be­hör­de getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen zu den Schad­stoff­emis­sio­nen eines Kfz stel­len einen Grund­la­gen­be­scheid dar, an den das Finanz­amt bei der Fest­set­zung der Kfz-Steu­er gebun­den ist.

Kommt es dabei zu einem Feh­ler und wen­det das Finanz­amt einen fal­schen Schad­stoff­schlüs­sel an, so ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, den bereits bestands­kräf­tig gewor­de­nen Steu­er­be­scheid inner­halb der vier­jäh­ri­gen Fest­set­zungs­frist zu ändern. Die Kfz-Steu­er kann dann rück­wir­kend neu fest­ge­setzt wer­den.