Zweistufige mittelbare Grundstücksschenkung

Wird Ihnen Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes Geld geschenkt, handelt es sich regelmäßig um eine mittelbare Grundstücksschenkung.

Bei der Schen­kung von Geld zum Erwerb eines Grund­stücks oder zur Errich­tung eines Gebäu­des han­delt es sich regel­mä­ßig um eine mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung. Vor­aus­set­zung ist, dass Ihnen als Beschenk­tem nach dem erkenn­ba­ren, ein­deu­ti­gen Wil­len des Schen­kers zum Zeit­punkt der Schen­kung ein bestimm­tes Grund­stück oder Gebäu­de ver­schafft wer­den soll. Das Grund­stück ist in die­sem Fall mit sei­nem (nied­ri­ge­ren) Grund­be­sitz­wert anzu­set­zen.

Von einer mit­tel­ba­ren Grund­stücks­schen­kung kann auch aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der Geld­be­trag für die Errich­tung eines bestimm­ten Hau­ses zum Teil aus der Ver­äu­ße­rung einer zuvor geschenk­ten Eigen­tums­woh­nung stammt und Sie als Beschenk­ter den Ver­äu­ße­rungs­er­lös für den Bau die­ses Hau­ses ein­set­zen sol­len. Es kann näm­lich kei­nen Unter­schied machen, ob der Schen­ker den zur Finan­zie­rung nöti­gen Geld­be­trag selbst durch die Ver­äu­ße­rung sei­ner Eigen­tums­woh­nung auf­bringt oder ob er dies Ihnen mit der Ver­pflich­tung über­lässt, den Ver­äu­ße­rungs­er­lös unmit­tel­bar für den Erwerb einer bestimm­ten Immo­bi­lie ein­zu­set­zen.