Verbilligte Leasingkonditionen führen zu Arbeitslohn

Nicht nur Personalrabatt, auch verbilligte Leasingkonditionen für die Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers führen zu einem gelwerten Vorteil, der als Arbeitslohn gilt.

Das Finanz­ge­richt Köln sieht in ver­bil­lig­ten Lea­sing­kon­di­tio­nen einen Zufluss von Arbeits­lohn: Erhält der Arbeit­neh­mer eines Kfz-Händ­lers ver­bil­lig­te Lea­sing­kon­di­tio­nen von einem Lea­sing­ge­ber, dem der Händ­ler zuvor das Auto güns­ti­ger über­las­sen hat, so ist dies ein geld­wer­ter Vor­teil, der als Arbeits­lohn zu ver­steu­ern ist. Die Bewer­tung die­ses Vor­teils rich­tet sich nach dem Ver­gleich der Lea­sing­be­din­gun­gen mit den um übli­che Preis­nach­läs­se gemin­der­ten End­prei­sen am Abga­be­ort.