Entlastungsbetrag nur für Alleinerziehende

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass zusammenlebende Eltern nicht durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende begünstigt werden.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken, dass Allein­er­zie­hen­den ein zusätz­li­cher Ent­las­tungs­be­trag gewährt wird, wäh­rend zusam­men­le­ben­de Eltern leer aus­ge­hen. Der Gesetz­ge­ber hat den Betreu­ungs- und Erzie­hungs­be­darf eines Kin­des zuguns­ten aller Eltern durch den ent­spre­chen­den Frei­be­trag berück­sich­tigt und die zusätz­li­che Ent­las­tung bewusst auf Allein­ste­hen­de beschränkt.

Die­ser zusätz­li­che Ent­las­tungs­frei­be­trag stellt kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung zusam­men­le­ben­der Eltern dar und begeg­net auch kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken. Der Bun­des­fi­nanz­hof führt aus, dass die Situa­ti­on sich nicht mit der­je­ni­gen zum Haus­halts­frei­be­trag ver­glei­chen lässt, den das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt hat­te. Eben­so liegt kei­ne Ver­let­zung von Arti­kel 6 des Grund­ge­set­zes vor, da die ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft nicht gegen­über ande­ren Lebens­ge­mein­schaf­ten dis­kri­mi­niert wird. Der zusätz­li­che Frei­be­trag wird nicht ande­ren Lebens­ge­mein­schaf­ten, son­dern Allein­er­zie­hen­den gewährt.

Ob das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Rechts­la­ge genau­so beur­tei­len wird, bleibt abzu­war­ten: Die Klä­ger haben jeden­falls Ver­fas­sungs­be­schwer­de wegen der Nicht­ge­wäh­rung des zusätz­li­chen Frei­be­trags ein­ge­legt. Wenn auch Sie vom zusätz­li­chen Frei­be­trag pro­fi­tie­ren wol­len, falls das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Sin­ne der Steu­er­zah­ler urtei­len soll­te, dann ach­ten Sie dar­auf, dass Ihr Steu­er­be­scheid ledig­lich vor­läu­fig ergeht.