Ende der Berufsausbildung bei studierenden Kindern

Die Berufsausbildung eines studierenden Kindes ist mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit beendet.

Für ein voll­jäh­ri­ges Kind, das das 27. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, besteht dann ein Anspruch auf Kin­der­geld, den Kin­der­frei­be­trag und die davon abhän­gi­gen Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen (u.a. Kin­der­zu­la­ge im Rah­men der Eigen­heim­zu­la­ge), wenn sich das Kind in Berufs­aus­bil­dung befin­det und sei­ne eige­nen Ein­künf­te und Bezü­ge den Betrag von jähr­lich 13.500 DM nicht über­stei­gen. Die­ser Betrag ver­min­dert sich für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat um ein Zwölf­tel, näm­lich 1.125 DM, wenn das Kind nicht das gan­ze Jahr über in einer Berufs­aus­bil­dung steht.

Die Berufs­aus­bil­dung eines stu­die­ren­den Kin­des ist mit der Auf­nah­me einer Berufs­tä­tig­keit been­det. Dies gilt auch, wenn das Prü­fungs­er­geb­nis noch nicht mit­ge­teilt wor­den ist. Spä­tes­ter Zeit­punkt der Been­di­gung einer Berufs­aus­bil­dung ist aber in jedem Fall die Bekannt­ga­be des Prü­fungs­er­geb­nis­ses.