Erziehungsgeld und Elternzeit

Die Regelungen für Erziehungsgeld und Elternzeit wurden geändert für Kinder, die ab diesem Jahr geboren werden.

Es gel­ten neue Rege­lun­gen für Kin­der ab dem Geburts­jahr­gang 2001. Der Anspruch auf Eltern­zeit besteht bis zur Voll­endung des drit­ten Lebens­jah­res eines Kin­des, ledig­lich ein Anteil von bis zu 12 Mona­ten kann mit Zustim­mung des Arbeit­ge­bers auf die Zeit bis zur Voll­endung des 8. Lebens­jah­res über­tra­gen wer­den.

Die Eltern­zeit kann, auch antei­lig, von jedem Eltern­teil allein oder von bei­den Eltern­tei­len gemein­sam genom­men wer­den kann, sie bleibt auf bis zu 3 Jah­re für jedes Kind begrenzt. Die Eltern kön­nen sich auch mit der Betreu­ung ihres Kin­des abwech­seln. Eine Ver­tei­lung des Eltern­zeit ist auf ins­ge­samt bis zu 4 Zeit­ab­schnit­ten mög­lich. Die Eltern­zeit des Vaters kann bereits mit der Geburt des Kin­des begin­nen. Das Erzie­hungs­geld wird immer ab dem Tage der Geburt gewährt, bei gleich­zei­ti­ger Inan­spruch­nah­me erhält aber nur ein Eltern­teil Erzie­hungs­geld.

Bis­lang war eine Erwerbs­tä­tig­keit auf 19 Stun­den begrenzt, jetzt kann der Arbeit­neh­mer 30 Wochen­stun­den arbei­ten, ohne sei­nen Anspruch auf Erzie­hungs­geld oder Eltern­zeit zu ver­lie­ren. Die­se Mög­lich­keit besit­zen nun bei­de Eltern­tei­le.

In Betrie­ben mit mehr als 15 beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern besteht ein Rechts­an­spruch auf Teil­zeit­ar­beit. Die Teil­zeit­ar­beit bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber oder als Selb­stän­di­ger bedarf der Zustim­mung des bis­he­ri­gen Arbeit­ge­bers. Die­ser kann sie nur inner­halb von 4 Wochen ab Zugang des Arbeit­neh­mer­schrei­bens aus drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den schrift­lich ableh­nen.

Der Mit­ar­bei­ter kann auch bei sei­nem bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber eine Redu­zie­rung der Arbeits­zeit unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ver­lan­gen:

  1. Der Arbeit­ge­ber beschäf­tigt in der Regel mehr als 15 Arbeit­neh­mer

  2. Das Arbeits­ver­hält­nis besteht län­ger als 6 Mona­te

  3. Die Arbeits­zeit wird für min­des­tens 3 Mona­te auf einen Umfang zwi­schen 15 und 30 Stun­den pro Woche ver­rin­gert

  4. Der Anspruch wird spä­tes­tens 8 Wochen vor­her ange­mel­det

  5. Drin­gen­de betrieb­li­che Grün­de ste­hen nicht ent­ge­gen