Berichtigung unberechtigt ausgewiesener Mehrwertsteuer

Die Berichtigung unberechtigt ausgewiesener Mehrwertsteuer ist nun doch möglich.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat ent­schie­den:

Hat der Aus­stel­ler der Rech­nung die Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens recht­zei­tig und voll­stän­dig besei­tigt, so ver­langt der Grund­satz der Neu­tra­li­tät der Mehr­wert­steu­er, dass zu Unrecht in Rech­nung gestell­te Mehr­wert­steu­er berich­tigt wer­den kann, ohne dass eine sol­che Berich­ti­gung vom guten Glau­ben des Aus­stel­lers der betref­fen­den Rech­nung abhän­gig gemacht wer­den darf.

Die­se Ent­schei­dung hat erheb­li­che Bedeu­tung für die Anwen­dung des § 14 Absatz 3 UStG, wonach ein unbe­rech­tigt in Rech­nung gestell­ter Umsatz­steu­er­be­trag geschul­det wird, ohne dass eine Kor­rek­tur durch eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung mög­lich ist. Daher konn­te bis­her in den Fäl­len des § 14 Abs. 3 UStG nur im Bil­lig­keits­we­ge gehol­fen wer­den. Jetzt ist eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung immer dann zuläs­sig, wenn das Steu­er­auf­kom­men nicht gefähr­det ist.