Einkunftserzielung bei Wohnungsvermietung

Verluste aus Vermietung können von Ihnen nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn Sie mit einer Einkunftserzielungsabsicht gehandelt haben.

Ver­lus­te aus der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen kön­nen Sie nur dann steu­er­min­dernd gel­tend machen, wenn Sie auf Dau­er gese­hen einen Über­schuss der Ein­nah­men über die Aus­ga­ben erzie­len wol­len (Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht). Die­se Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht liegt auch dann vor, wenn die ver­ein­bar­te Mie­te unter der Markt­mie­te liegt. Beträgt die ver­ein­bar­te jedoch weni­ger als die Hälf­te der Markt­mie­te, wer­den Ihre Wer­bungs­kos­ten gekürzt.

Die­se Grund­sät­ze gel­ten auch, wenn Sie eine Woh­nung an nahe Ange­hö­ri­ge ver­mie­tet haben. Eben­so kom­men sie auch zur Anwen­dung, wenn Sie neben dem Miet­ver­trag ein Wohn­recht zuguns­ten der Mie­ter im Grund­buch ein­ge­tra­gen las­sen.