Rückwirkende Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Die Entscheidung über die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen muss in dem Besteuerungszeitraum getroffen werden, in dem der Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist.

Als Unter­neh­mer müs­sen Sie die Ent­schei­dung über die Zuord­nung eines gemischt genutz­ten Gebäu­des zum Unter­neh­men in dem Besteue­rungs­zeit­raum tref­fen, in dem die Steu­er für die Bau­leis­tun­gen und der Anspruch auf den Vor­steu­er­ab­zug ent­stan­den sind. Die­ser Grund­satz der Sofort­ent­schei­dung gilt auch dann, wenn eine Steu­er­fest­set­zung noch nicht erfolgt oder noch abän­der­bar ist. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ver­weist in sei­ner Urteils­be­grün­dung auf die Aus­le­gung des Umsatz­steu­er­rechts durch den Euro­päi­schen Gerichts­hof. Ob die­se Ent­schei­dung Bestand haben wird, ist abzu­war­ten: Es wur­de Revi­si­on ein­ge­legt.