Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage
Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage gehört zu den abzugsfähigen Werbungskosten.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungsumlage zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehört. Der Arbeitnehmeranteil der Umlage dient vor allem dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes, der ununterbrochenen Beschäftigung und der Einnahmen. Ein Abzugsverbot besteht nicht, da zwischen der Umlagezahlung und den späteren steuerfreien Leistungen wie dem Zuschuss-Wintergeld und dem Mehraufwands-Wintergeld kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Als Arbeitnehmer haben Sie Ihren Anteil an der Umlage unabhängig davon zu zahlen, ob Sie später tatsächlich steuerfreie Leistungen erhalten.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus