Alternativnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung

Da die Nachweisanforderung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nur eine Sollvorschrift ist, kann der Nachweis auch auf anderem Weg als vorgesehen geführt werden.

Die inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung soll durch das Dop­pel der Rech­nung, einen han­dels­üb­li­chen Beleg (Lie­fer­schein), aus dem sich der Bestim­mungs­ort ergibt, eine Emp­fangs­be­stä­ti­gung des Abneh­mers oder sei­nes Beauf­trag­ten sowie — in den Fäl­len der Beför­de­rung des Gegen­stands durch den Abneh­mer — eine Ver­si­che­rung, den Gegen­stand der Lie­fe­rung in das übri­ge Gemein­schafts­ge­biet zu beför­dern, nach­ge­wie­sen wer­den. Da es sich jedoch ledig­lich um eine Soll­vor­schrift han­delt, führt das Feh­len einer der auf­ge­führ­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht zwangs­läu­fig zur Ver­sa­gung der Steu­er­be­frei­ung. Der bezeich­ne­te Nach­weis kann daher auch durch ande­re Bele­ge erbracht wer­den, zum Bei­spiel durch die auf den Rech­nun­gen aus­ge­wie­se­ne Anschrift des Leis­tungs­emp­fän­gers.