Verkauf von Wertpapieren und kurzfristiger Wiederkauf

Verkaufen Sie Wertpapiere nur zur Verlustrealisierung innerhalb der Spekulationsfrist und kaufen sie kurz darauf zurück, so ist das kein Gestaltungsmissbrauch.

Wenn Sie Wert­pa­pie­re zwei Tage nach deren Ver­kauf mit Ver­lust wie­der kau­fen, so ist das kein Gestal­tungs­miss­brauch. Da es sich um bör­sen­no­tier­te Wert­pa­pie­re han­delt, ändern sich die einen Kauf oder Ver­kauf beein­flus­sen­den Fak­to­ren täg­lich. Es ist daher nicht aus­ge­schlos­sen, dass Sie sich zwei Tage nach dem Ver­kauf der Akti­en auf Grund einer neu­en wirt­schaft­li­chen Bewer­tung der Chan­cen und Risi­ken, die in die­sen Wert­pa­pie­ren lie­gen, zu einem erneu­ten Kauf die­ser Papie­re ent­schlos­sen haben.

Außer­dem ist zu berück­sich­ti­gen, dass Ihnen das Gesetz — anders als die Rege­lun­gen bei ande­ren Ein­kunfts­ar­ten — die Mög­lich­keit ein­räumt, durch die Wahl des Ver­äu­ße­rungs­zeit­punk­tes über den Ein­tritt des Steu­er­tat­be­stan­des zu ent­schei­den und damit Ihr Grund­recht der wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gungs­frei­heit in Anspruch zu neh­men.