Verwertung von Körperschaftsteuerguthaben

Die Oberfinanzdirektion Münster hat zu den Fragen der Aufrechnung von Körperschaftsteuer-Guthaben und Auszahlung in der Insolvenz Stellung genommen.

Durch das Inkraft­tre­ten des SEStEG und der damit ver­bun­de­nen Umstel­lung vom Kör­per­schaft­steu­er­an­rech-nungs- auf das Kör­per­schaft­steu­er­aus­zah­lungs­ver­fah­ren sind zwei Fra­gen auf­ge­taucht, mit denen sich jetzt die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter aus­ein­an­der­ge­setzt hat:

  1. Kann der mit Ablauf des Jah­res 2006 in vol­ler Höhe bereits ent­stan­de­ne Aus­zah­lungs­an­spruch, der für das Jahr 2007 kraft Geset­zes kom­plett gestun­det wird, gegen aktu­ell fäl­li­ge For­de­run­gen des Finanz­amts auf­ge­rech­net wer­den? Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter hat die­se Fra­ge ver­neint: Vor­aus­set­zung für eine Ver­rech­nungs­stun­dung ist, dass ein Gegen­an­spruch als­bald — also zeit­nah — fäl­lig wird. Die­se Vor­aus­set­zung ist beim Anspruch auf Aus­zah­lung des Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­bens zum jet­zi­gen Zeit­punkt ein­deu­tig nicht erfüllt. Der Anspruch ist zwar recht­lich mit Ablauf des 31. Dezem­bers 2006 ent­stan­den, die ers­te Rate ist jedoch frü­hes­tens im Jahr 2008 fäl­lig. Ab wel­chem Zeit­raum von einer aus­rei­chen­den Zeit­nä­he zu einer im Vor­feld fäl­li­gen For­de­rung aus­zu­ge­hen ist, ist der­zeit in der Dis­kus­si­on. Aktu­ell wird geprüft, ob die Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben gege­be­nen­falls grund­sätz­lich nicht mit fäl­li­gen Steu­er­an­sprü­chen ver­rech­net wer­den dür­fen.

  2. Was pas­siert mit dem Gut­ha­ben in Fäl­len, in denen bereits vor dem 1. Janu­ar 2007 das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Kapi­tal­ge­sell­schaft eröff­net wor­den ist? Das Gut­ha­ben steht der Insol­venz­mas­se zu. Eine Aus­zah­lung an den Insol­venz­ver­wal­ter kommt nur nach den Rege­lun­gen des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes in Betracht — also in zehn glei­chen Jah­res­be­trä­gen inner­halb des Aus­zah­lungs­zeit­raums von 2008 bis 2017. Die­se For­de­run­gen, die damit erst in wei­ter Zukunft fäl­lig wer­den, und deren Ver­wer­tung nicht von den Hand­lun­gen des Insol­venz­ver­wal­ters abhän­gig ist, hin­dert die Schluss­ver­tei­lung und die Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens nicht. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat die Mög­lich­keit, die For­de­run­gen abzu­tre­ten oder in die Schluss­rech­nung und in das Schluss­ver­zeich­nis mit auf­zu­neh­men. Eine sofor­ti­ge Berück­sich­ti­gung kommt aller­dings auf­grund der man­geln­den Fäl­lig­keit nicht in Betracht. Eine quo­ta­le Aus­zah­lung an die Mas­segläu­bi­ger kann somit erst ab 2008 erfol­gen.