Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

Wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung als Abfindung für den Verzicht auf einen Erb- oder Pflichtteil sind nicht steuerpflichtig.

Wie­der­keh­ren­de Zah­lun­gen, die als Abfin­dung für den Ver­zicht auf einen künf­ti­gen Erb- oder Pflicht­teil geleis­tet wer­den, müs­sen Sie als Emp­fän­ger nicht in vol­ler Höhe als wie­der­keh­ren­de Bezü­ge ver­steu­ern. Auch eine ein­ma­li­ge Abfin­dung ist nicht steu­er­pflich­tig. Als Besteue­rungs­grund­la­ge kann in die­sen Fäl­len allen­falls ein in den Zah­lun­gen ent­hal­te­ner Zins­an­teil die­nen. Sie soll­ten jedoch beden­ken, dass die Abfin­dung für den Erb­ver­zicht mög­li­cher­wei­se der Schen­kungsteu­er unter­lie­gen kann. Als Zah­len­der kön­nen Sie die Leis­tun­gen in kei­nem Fall als Son­der­aus­ga­ben abzie­hen, wie jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat (Akten­zei­chen: X R 132/95).