Doppelte Haushaltsführung für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Der Bundesfinanzhof lässt die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung ausnahmsweise auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in der Ver­gan­gen­heit eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung auch dann aner­kannt, wenn zwei zukünf­ti­ge Ehe­gat­ten an ver­schie­de­nen Orten woh­nen und arbei­ten und nach der Ehe­schlie­ßung eine der bei­den Woh­nun­gen zur Fami­li­en­woh­nung machen. Begrün­det wur­de die­se Auf­fas­sung mit dem grund­recht­li­chen Schutz der Ehe. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt auch eine Aus­nah­me für nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaf­ten zuge­las­sen: Die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung kann bei nicht ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen beruf­lich ver­an­lasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemein­sa­men Kin­des an ver­schie­de­nen Orten berufs­tä­tig sind und im zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Geburt des Kin­des eine der bei­den Woh­nun­gen zur Fami­li­en­woh­nung machen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof begrün­det die­se Aus­nah­me damit, dass nicht nur die Ehe, son­dern auch die Fami­lie unter dem beson­de­ren Schutz der Ver­fas­sung steht. Eine Fami­lie ist die Lebens­ge­mein­schaft zwi­schen Eltern und Kin­dern. Der pri­va­te Anlass der Kin­des­ge­burt wird dem eben­falls pri­va­ten Anlass der Ehe­schlie­ßung gleich­ge­stellt. In Hin­sicht auf die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung ent­schei­dend ist aber auch hier der zeit­li­che Zusam­men­hang zwi­schen Geburt und Bestim­mung der gemein­sa­men Fami­li­en­woh­nung.