Kindergeld vor dem Wehrdienst

In einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsende und Beginn des Wehr- oder Zivildienstes können Eltern weiter Kindergeld erhalten.

Eltern haben für ihren Sohn, der das 27.Lebensjahr (seit 1. Janu­ar 2007: 25. Lebens­jahr) noch nicht voll­endet hat, für eine Über­gangs­zeit von höchs­tens vier Mona­ten zwi­schen abge­schlos­se­ner Aus­bil­dung und dem Beginn des Wehr- oder Zivil­diens­tes einen Anspruch auf Kin­der­geld. Der Bun­des­fi­nanz­hof ist der Auf­fas­sung, dass der Wort­laut des Geset­zes kei­ne ande­re Inter­pre­ta­ti­on zulässt, als dass auch Kin­der, die sich zwi­schen dem Aus­bil­dungs­ab­schluss und der Ableis­tung des Grund­wehr­diens­tes befin­den, beim Kin­der­geld zu berück­sich­ti­gen sind.

Das Gesetz spricht von der Über­gangs­zeit zwi­schen einem Aus­bil­dungs­ab­schnitt und dem Wehr- oder Zivil­dienst. Ein Aus­bil­dungs­ab­schnitt ist aber jeder Zeit­raum, der als Berufs­aus­bil­dung zu berück­sich­ti­gen ist. Danach han­delt es sich bei der ers­ten Pha­se der Aus­bil­dung — in der Regel die all­ge­mein­bil­den­de Schu­le — eben­so um einen Aus­bil­dungs­ab­schnitt wie bei der letz­ten Pha­se, die dem Aus­bil­dungs­ab­schluss unmit­tel­bar vor­an­ge­gan­gen ist.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit eine ande­re Auf­fas­sung als die Finanz­ver­wal­tung und das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein ver­tre­ten: Das Finanz­ge­richt war der Auf­fas­sung, dass eine Über­gangs­zeit nur begüns­tigt sein kann, wenn fest­steht, dass nach dem Wehr- oder Zivil­dienst die ange­fan­ge­ne Aus­bil­dung fort­ge­setzt wird oder eine wei­te­re Aus­bil­dung erfol­gen soll. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit einen wei­te­ren Schritt nach vor­ne unter­nom­men und die Situa­ti­on bei der Berück­sich­ti­gung von Kin­dern sowohl für das Kin­der­geld als auch für die Gewäh­rung der Frei­be­trä­ge für Kin­der ver­bes­sert.