Unternehmenssteuerreform 2008

Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist nun endgültig von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und enthält wesentliche Änderungen — nicht nur für Unternehmer.

Nach­dem der Bun­des­rat bereits am 25. Mai 2007 das Unter­neh­men­steu­er­re­form­ge­setz 2008 ver­ab­schie­det hat­te, hat auch der Bun­des­rat am 6. Juli 2007 Grü­nes Licht gege­ben.

Die Reform soll Deutsch­land im inter­na­tio­na­len Stand­ort­wett­be­werb attrak­ti­ver und wett­be­werbs­fä­hi­ger machen. Natür­lich gibt es bereits kri­ti­sche Stim­men, die bezwei­feln, dass die Reform die ange­streb­ten Zie­le errei­chen und umset­zen kann. Teil­wei­se wird befürch­tet, dass sie sogar das genaue Gegen­teil bewirkt. Ob sie sich bewährt, wird sich zei­gen müs­sen. Im Ein­zel­nen ent­hält das Gesetz fol­gen­de Ände­run­gen:

  • Unter­neh­mens­be­steue­rung: Die Kör­per­schaft­steu­er sinkt von 25 auf 15 %, ent­spre­chend sinkt auch der Soli­da­ri­täts­zu­schlag. Zusam­men mit den Ände­run­gen bei der Gewer­be­steu­er muss eine Kapi­tal­ge­sell­schaft zukünf­tig im Schnitt nur noch 29,83 %, anstel­le von jetzt 38,65 %, — an den Fis­kus abfüh­ren.

  • Gewer­be­steu­er: Die Steu­er­mess­zahl sinkt von 5 auf 3,5 % und der Anrech­nungs­fak­tor bei der Ein­kom­men­steu­er wird von 1,8 auf 3,8 erhöht. Dafür wer­den zukünf­tig 25 % aller Schuld­zin­sen statt nur 50 % der Dau­er­schuld­zin­sen dem Gewinn zuge­schla­gen, und die Gewer­be­steu­er wird nicht mehr als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar sein.

  • Abgel­tungs­steu­er: Für pri­va­te Kapi­tal­erträ­ge gilt ab dem 1. Janu­ar 2009 eine Abgel­tungs­steu­er von 25 % zzgl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er, wozu gegen­über der Bank die Anga­be der Kon­fes­si­on not­wen­dig ist. Gleich­zei­tig wird das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren abge­schafft. Die Abgel­tungs­steu­er gilt nicht für Erträ­ge aus Lebens­ver­si­che­run­gen und stil­len Betei­li­gun­gen, wenn Gläu­bi­ger und Schuld­ner nahe ste­hen­de Per­so­nen sind und bei der Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung, wenn der Gesell­schaf­ter oder eine ihm nahe ste­hen­de Per­son mit min­des­tens 10 % an der Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt ist. Wahl­wei­se ist per Steu­er­erklä­rung auch eine Regel­be­steue­rung mög­lich, falls die Abgel­tungs­steu­er zu einer höhe­ren Steu­er­be­las­tung führt.

  • Spa­rer-Pausch­be­trag: Der bis­he­ri­ge Spa­rer-Frei­be­trag und der Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag wer­den zu einem Spa­rer-Pausch­be­trag von 801 Euro zusam­men­ge­fasst. Der Abzug tat­säch­li­cher Wer­bungs­kos­ten ist dann aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.

  • Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te: Der Ver­kauf von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten führt zukünf­tig unab­hän­gig von der Betei­li­gungs­hö­he zu Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen, womit die Abgel­tungs­steu­er greift. Außer­dem fällt dafür die Spe­ku­la­ti­ons­frist weg — all dies aber erst für Antei­le, die nach dem 31. Dezem­ber 2008 erwor­ben wor­den sind. Der Abzug von Ver­lus­ten aus Akti­en­ver­käu­fen wird auf Gewin­ne aus die­sen Geschäf­ten beschränkt, eine Ver­rech­nung mit sämt­li­chen Kapi­tal­ein­künf­ten gibt es nicht. Für Immo­bi­li­en bleibt es bei einer Spe­ku­la­ti­ons­frist von 10 Jah­ren.

  • Zins­schran­ke: Unter­neh­men dür­fen Schuld­zin­sen bis zur Höhe ihrer Zins­er­trä­ge abzie­hen. Dar­über hin­aus sind die Schuld­zin­sen nur bis zur Höhe von 30 % des um Zins­auf­wen­dun­gen und Abschrei­bun­gen erhöh­ten und um Zins­er­trä­ge ver­min­der­ten Gewinns (EBITDA) abzugs­fä­hig. Zin­sen bis zu 1 Mio. Euro sind unbe­grenzt abzugs­fä­hig, nicht abzieh­ba­re Zin­sen unbe­grenzt vor­trags­fä­hig.

  • Abschrei­bung: Die degres­si­ve Abschrei­bung wird abge­schafft, und gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter sind nur noch bis zu einem Betrag von 150 Euro sofort abzugs­fä­hig. Für Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert zwi­schen 150 und 1.000 Euro ist eine Pool­ab­schrei­bung als Sam­mel­pos­ten über fünf Jah­re mög­lich.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Aus der Ans­parab­schrei­bung wird in Zukunft der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag. Die Betriebs­ver­mö­gens­gren­ze für die Inan­spruch­nah­me wird bei bilan­zie­ren­den Unter­neh­men auf 235.000 Euro ange­ho­ben, Frei­be­ruf­ler kön­nen die Rege­lung nut­zen, wenn ihr Gewinn 100.000 Euro nicht über­steigt. Der Inves­ti­ti­ons­zeit­raum beträgt dann drei (bis­her zwei) Jah­re. Außer­dem muss der Unter­neh­mer das Wirt­schafts­gut jetzt nur noch sei­ner Funk­ti­on nach benen­nen, statt ihn wie bis­her hin­rei­chend zu bezeich­nen.

  • The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung: Für the­sau­ri­er­te Gewin­ne in Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kann der Unter­neh­mer einen ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 28,25 % zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag bean­tra­gen, wenn er mit mehr als 10 % oder mehr als 10.000 Euro am Gewinn betei­ligt ist. Eine spä­te­re Ent­nah­me unter­liegt dann der Abgel­tungs­steu­er.

  • Wert­pa­pier­lei­he: Die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten bei der Wert­pa­pier­lei­he und Wert­pen­si­ons­ge­schäf­ten wer­den ein­ge­schränkt.

  • Man­tel­kauf: Der Ver­lust­vor­trag hängt nur noch davon ab, ob ein neu­er Anteils­eig­ner maß­ge­bend auf die Geschi­cke der Kapi­tal­ge­sell­schaft ein­wir­ken kann. Bei Über­tra­gung von mehr als 25 % bis zu 50 % inner­halb von 5 Jah­ren geht der Ver­lust­vor­trag quo­tal ver­lo­ren, bei mehr als 50 % ent­fällt er kom­plett.

  • Wert­trans­fer: Ein Wert­trans­fer ins Aus­land soll sach­ge­recht besteu­ert wer­den, wobei Details erst durch eine Rechts­ver­ord­nung oder ein Anwen­dungs­schrei­ben fest­ge­legt wer­den.

  • Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren: Für Antei­le von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Betriebs­ver­mö­gen ent­fällt das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren, dafür gilt dann das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren, bei dem 40 % steu­er­frei blei­ben und 60 % besteu­ert wer­den. Wer­bungs­kos­ten sind ent­spre­chend zu 60 % abzugs­fä­hig.

  • Betei­li­gungs­gren­ze: Für die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Divi­den­den­er­trä­gen aus Streu­be­sitz im Betriebs­ver­mö­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird die Betei­li­gungs­gren­ze von 10 % auf 15 % ange­ho­ben.

  • Anpas­sungs­an­trä­ge: In der Über­gangs­zeit müs­sen für Anträ­ge auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lung zur Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er auch die Gegen­fi­nan­zie­rungs­maß­nah­men mit berück­sich­tigt wer­den.