Einführung der Entfernungspauschale

Ab dem 1.1.2001 gilt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale.

Ab dem 1.1.2001 wer­den die gesetz­li­chen Kilo­me­ter-Pausch­be­trä­ge in Höhe von 0,70 DM (Kfz) und 0,33 DM (Motor­rad und Motor­rol­ler) je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te in eine ver­kehrs­mit­tel­un­ab­hän­gi­ge Ent­fer­nungs­pau­scha­le in Höhe von 0,70 DM für die ers­ten 10 Kilo­me­ter und 0,80 DM für jeden wei­te­ren Kilo­me­ter umge­wan­delt.

Die ver­kehrs­mit­tel­un­ab­hän­gi­ge Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist grund­sätz­lich auf 10.000 DM begrenzt. Ein höhe­rer Betrag als 10.000 DM kann von Ihnen aber dann gel­tend gemacht wer­den, wenn Sie einen eige­nen oder einen Ihnen zur Nut­zung über­las­se­nen Pkw für die Fahr­ten zwi­schen Ihrer Woh­nung und Ihrer Arbeits­stät­te benut­zen.

Ein wenig anders ver­hält es sich für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung. Hier kön­nen Sie gleich eine Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,80 DM ab dem ers­ten Kilo­me­ter anset­zen.

Höhe­re Auf­wen­dun­gen, die ent­ste­hen, wenn Sie öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel benut­zen, kön­nen berück­sich­tigt wer­den, wenn sie den als Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzieh­ba­ren Betrag über­stei­gen.

Steu­er­freie Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se und Sach­be­zü­ge in Form eines unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Job-Tickets oder pau­schal besteu­er­te Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te ver­min­dern die ermit­tel­te Ent­fer­nungs­pau­scha­le.

Zum Schluss bleibt noch zu erwäh­nen, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht für Flug­stre­cken gilt. Inso­weit sind wei­ter­hin die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig.