Mediationsverfahren ist steuerlich absetzbar

Aufwendungen für ein Mediationsverfahren im Rahmen einer Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

In einem Erlass hat das Finanz­mi­nis­te­ri­um von Nie­der­sach­sen dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Auf­wen­dun­gen für ein Media­ti­ons­ver­fah­ren im Rah­men einer Ehe­schei­dung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen absetz­bar sind.

Das Media­ti­ons­ver­fah­ren ist ein Ver­fah­ren, das die Rege­lung psy­cho­so­zia­ler und recht­li­cher Pro­ble­me ermög­licht. Die Rege­lun­gen wer­den selbst­be­stimmt und ein­ver­nehm­lich getrof­fen. Beson­ders häu­fig kommt das Media­ti­ons­ver­fah­ren bei Tren­nung und Schei­dung von Ehe­gat­ten zur Anwen­dung. Dabei wer­den Schei­dungs­fol­ge­re­ge­lun­gen vor­ab in einem außer­ge­richt­li­chen Ver­gleich durch die Ehe­gat­ten ver­ein­bart.

Das Ergeb­nis der Media­ti­on, die kon­kre­ten Ver­ein­ba­run­gen, wer­den in Form einer Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung fest­ge­hal­ten und in der Regel nota­ri­ell beur­kun­det. Die­se nota­ri­ell beur­kun­de­ten Ver­ein­ba­run­gen kön­nen dann als Grund­la­ge für die gericht­li­che Ehe­schei­dung her­an­ge­zo­gen wer­den. Das hat zur Fol­ge, dass anwalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Schei­dungs­ver­fah­ren vor Gericht ver­mie­den wer­den kön­nen.

Wenn das Ergeb­nis der Media­ti­on in einem nota­ri­ell beglau­big­ten Ver­trag fest­ge­hal­ten und die Ehe nach dem Media­ti­ons­ver­fah­ren tat­säch­lich geschie­den wird, sind daher die Kos­ten eines Media­ti­ons­ver­fah­rens als Ehe­schei­dungs­kos­ten und damit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen anzu­er­ken­nen.