Investitionszulage zur Vernetzung einer EDV-Anlage

Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein.

Die Anschaf­fung von neu­en, abnutz­ba­ren, beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens wird durch Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge geför­dert. Bei den EDV-Kabeln nebst Zube­hör han­delt sich nicht um wesent­li­che Gebäu­de­be­stand­tei­le nach § 93 BGB. Eben­so sind sie auch nicht wesent­li­che Bestand­tei­le des Betriebs­ge­bäu­des nach § 94 BGB gewor­den. Danach gehö­ren zu den wesent­li­chen Bestand­tei­len eines Gebäu­des die zur Her­stel­lung des Gebäu­des ein­ge­füg­ten Sachen. Dem­nach fal­len sie unter den Begriff der beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­ter.

Jeden­falls nach der für das Jahr 1990 im Bei­tritts­ge­biet bestehen­den, zula­gen­recht­lich über­gangs­wei­se anzu­er­ken­nen­den regio­na­len Ver­kehrs­an­schau­ung gehör­te eine sol­che Ver­net­zung noch nicht zum typi­schen Aus­stat­tungs­stan­dard gewerb­lich genutz­ter Gebäu­de und war daher auch kein wesent­li­cher Gebäu­de­be­stand­teil.