Eigenheimzulage und vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge beim Erwerb einer Wohnung ist bei der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage zu berücksichtigen.

Grund­sätz­lich die­nen die Her­stel­lungs- oder Anschaf­fungs­kos­ten der zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Woh­nung zuzüg­lich der Hälf­te der Anschaf­fungs­kos­ten für den dazu­ge­hö­ren­den Grund und Boden als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Eigen­heim­zu­la­ge. Erwer­ben Sie die Woh­nung im Rah­men einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge gegen Aus­gleichs­zah­lung teil­ent­gelt­lich, sind die Auf­wen­dun­gen für nach­träg­li­che Her­stel­lungs­ar­bei­ten in die Bemes­sungs­grund­la­ge ein­zu­be­zie­hen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Auf­wen­dun­gen auf den ent­gelt­lich erwor­be­nen Teil der Woh­nung ent­fal­len. Die­se Auf­wen­dun­gen sind dabei im Ver­hält­nis des Ent­gelts zu dem Ver­kehrs­wert der Woh­nung auf­zu­tei­len. Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten blei­ben unbe­rück­sich­tigt.