Exmatrikulationsantrag ist kein Studienende

Allein der Antrag auf Exmatrikulation führt noch nicht zur sofortige Beendigung des Studiums und dem damit verbundenen Verlust des Kindergeldanspruchs.

Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat ent­schie­den, dass allein der Antrag auf Exma­tri­ku­la­ti­on durch einen Stu­den­ten nicht als sofor­ti­ge Been­di­gung des Stu­di­ums zu wer­ten ist. Die Absicht, zum Ende des Semes­ters das Stu­di­um zu been­den und dies durch einen Exma­tri­ku­la­ti­ons­an­trag im Lau­fe des Semes­ters gegen­über der Uni­ver­si­tät bekannt zu geben, stellt gera­de kei­ne sofor­ti­ge, tat­säch­li­che Abbruch­ent­schei­dung dar. Der Unter­stel­lung der Finanz­ver­wal­tung, dass mit einem Exma­tri­ku­la­ti­ons­an­trag ein Abschluss der Hoch­schul­aus­bil­dung nicht mehr ange­strebt wer­de, wur­de damit eine Absa­ge erteilt.

Das Gericht konn­te weder objek­ti­ve, noch sub­jek­ti­ve Fak­to­ren erken­nen, wonach das Stu­di­um bereits mit der Antrag­stel­lung abge­bro­chen wur­de. Da ent­spre­chen­de Anhalts­punk­te nicht gege­ben waren, war auf­grund for­ma­ler Kri­te­ri­en zu ent­schei­den, ob der Stu­dent bis zum Semes­ter­en­de eine Aus­bil­dung absol­vier­te. Gemäß der Imma­tri­ku­la­ti­ons­ord­nung der Uni­ver­si­tät erfolgt die Exma­tri­ku­la­ti­on immer mit Wir­kung zum Ablauf des Semes­ters — es sei denn, der Stu­dent bean­tragt etwas ande­res.

Hier lag ein kein sol­cher Antrag vor, so dass die Exma­tri­ku­la­ti­on nor­mal zum Semes­ter­en­de erfolg­te. Die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts hat­te zur Fol­ge, dass der Stu­dent sich bis zum Semes­ter­en­de in Berufs­aus­bil­dung emp­fand. Ent­spre­chend haben die Eltern auch für den Zeit­raum vom Antrag auf Exma­tri­ku­la­ti­on bis zum Ende des Semes­ters Kin­der­geld erhal­ten. Das Urteil ist rechts- und bestands­kräf­tig.