Leergut und Pfandgeld in der Bilanz

In der Praxis treten offenbar immer wieder Unsicherheiten auf, wie Leergut und Pfandgeld bilanzsteuerlich zu behandeln sind.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main hat zu den Grund­sät­zen der bilanz­steu­er­recht­li­chen Behand­lung von Pfand­leer­gut in der Geträn­ke­indus­trie Stel­lung genom­men. Für die Abfül­ler gilt dem­nach, dass sowohl Indi­vi­du­al­le­er­gut (spe­zi­el­les Leer­gut eines bestimm­ten Her­stel­lers) als auch Ein­heits­leer­gut (meh­re­re Her­stel­ler ver­wen­den gleich­ar­ti­ges Leer­gut) zum abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gen gehö­ren. Auch Mehr­rück­nah­men eines Abfül­lers sind Anschaf­fun­gen, wobei die Pfand­be­trä­ge den Anschaf­fungs­kos­ten ent­spre­chen. Nimmt der Abfül­ler Pfand­gel­der von den Geträn­ke­händ­lern ein, so sind dies Betriebs­ein­nah­men, aber für die spä­te­re Erstat­tung des Pfand­gelds ist eine Pfan­drück­stel­lung zu bil­den.

Anders sieht es beim Geträn­ke­händ­ler aus, der weder zivil­recht­li­cher noch wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer des Pfand­guts ist. Für ihn sind die Zah­lun­gen an den Abfül­ler Betriebs­aus­ga­ben, das von den Kun­den ver­ein­nahm­te Pfand­geld ist eine Betriebs­ein­nah­me. In bei­den Fäl­len erfolgt aber der Aus­gleich in der Bilanz: Für das an die Abfül­ler gezahl­te Pfand ist eine For­de­rung auf Pfan­drück­zah­lung zu akti­vie­ren, umge­kehrt ist eine Rück­stel­lung für die Pfan­drück­zah­lung an die Kun­den zu bil­den.