Kindergeld für Ausländer mit Duldungsstatus

Ausländer, die nur geduldet sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld, meint der Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht Köln hat aber noch verfassungsrechtliche Bedenken.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat kürz­lich ent­schie­den, dass Aus­län­der, solan­ge sie nur gedul­det sind, kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld haben und betrach­tet dies als mit dem Grund­ge­setz und dem EU-Recht ver­ein­bar. Das Finanz­ge­richt Köln dage­gen hält die ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen für ver­fas­sungs­wid­rig, da sie zu einer Schlech­ter­stel­lung bestimm­ter Aus­län­der gegen­über Deut­schen und ande­ren Aus­län­dern führt. Die­se Ungleich­be­hand­lung ver­sto­ße gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz. Die Rich­ter haben daher die anhän­gi­gen Ver­fah­ren aus­ge­setzt und das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein­ge­schal­tet, um klä­ren zu las­sen, ob die­se Vor­schrift ver­fas­sungs­kon­form ist.