Verzicht auf Schadensersatz nach alkoholbedingtem Unfall

Verzichtet der Arbeitgeber nach einem alkoholbedingten Unfall auf Schadensersatz für den zerstörten Dienstwagen, so führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Ver­zich­tet der Arbeit­ge­ber gegen­über dem Arbeit­neh­mer auf Scha­dens­er­satz nach einem wäh­rend einer beruf­li­chen Fahrt alko­hol­be­dingt ent­stan­de­nen Scha­den am auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­nen Fir­men-Pkw, so ist dies eine Ver­mö­gens­meh­rung, die als Arbeits­lohn zu erfas­sen ist. Der aus dem Ver­zicht ent­ste­hen­de Ver­mö­gens­vor­teil ist nicht durch die 1 %-Rege­lung abge­gol­ten. Der zu erfas­sen­de Ver­zicht auf Scha­dens­er­satz führt nur dann zu einer Steu­er­erhö­hung, wenn die Beglei­chung der Scha­dens­er­satz­for­de­rung nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug berech­tigt. Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug kommt nicht in Betracht, wenn das aus­lö­sen­de Moment für den Ver­kehrs­un­fall die alko­hol­be­ding­te Fahr­un­tüch­tig­keit war.