Doppelte Haushaltsführung mit zwei regelmäßigen Arbeitsstätten
Auch eine doppelte Haushaltsführung wegen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten führt zu abzugsfähigen Werbungskosten.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist. Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil des Finanzgerichts Berlin aufgehoben und entschieden, dass die doppelte Haushaltsführung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Arbeitnehmer sowohl am Ort seines Hauptwohnsitzes, als auch am auswärtigen Beschäftigungsort beschäftigt ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen