Doppelte Haushaltsführung mit zwei regelmäßigen Arbeitsstätten

Auch eine doppelte Haushaltsführung wegen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten führt zu abzugsfähigen Werbungskosten.

Auf­wen­dun­gen eines Arbeit­neh­mers für eine Zweit­woh­nung an einem aus­wär­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ort sind auch dann wegen dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, wenn der Arbeit­neh­mer zugleich am Ort sei­nes Haus­stands beschäf­tigt ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ein Urteil des Finanz­ge­richts Ber­lin auf­ge­ho­ben und ent­schie­den, dass die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung nicht dadurch aus­ge­schlos­sen wird, dass der Arbeit­neh­mer sowohl am Ort sei­nes Haupt­wohn­sit­zes, als auch am aus­wär­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ort beschäf­tigt ist.