Verträge zwischen nahen Angehörigen

Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen grundsätzlich auch zivilrechtlich wirksam sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.

Noch 2006 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den, dass bei der steu­er­recht­li­chen Aner­ken­nung von Ver­trä­gen zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen die zivil­recht­li­che Unwirk­sam­keit des Ver­trags­ab­schlus­ses nur indi­zi­el­le Bedeu­tung hat. Nun hat der BFH jedoch fest­ge­stellt, dass die­se Indi­zwir­kung jedoch ver­stärkt wird, wenn den Ver­trags­part­nern die Nicht­be­ach­tung der Form­vor­schrif­ten ins­be­son­de­re bei kla­rer und bekann­ter Zivil­rechts­la­ge ange­las­tet wer­den kann. Ein form­un­wirk­sa­mer Ver­trag zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen ist bei kla­rer Zivil­rechts­la­ge grund­sätz­lich steu­er­recht­lich nicht anzu­er­ken­nen. In bei­den Fäl­len hat­ten Eltern von ihren min­der­jäh­ri­gen Kin­dern Dar­le­hen zur Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung auf­ge­nom­men, ohne einen gericht­lich bestell­ten Ergän­zungs­pfle­ger ein­zu­schal­ten.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat inzwi­schen auf die BFH-Ent­schei­dung aus dem Jahr 2006 mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass reagiert. Das BMF ist der Auf­fas­sung, dass die Grund­sät­ze die­ses Urteils nur für den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall gel­ten und im Übri­gen nicht anzu­wen­den sind. Es wider­spricht damit dem BFH und hält an sei­nen bis­he­ri­gen Vor­ga­ben fest: Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Ver­trä­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen ist und bleibt, dass die­se Ver­trä­ge bür­ger­lich-recht­lich wirk­sam geschlos­sen und tat­säch­lich wie ver­ein­bart durch­ge­führt wor­den sind. Zudem müs­sen Ver­trags­in­halt und Durch­füh­rung dem zwi­schen Frem­den Übli­chen ent­spre­chen (Fremd­ver­gleich). Die nach­träg­lich her­bei­ge­führ­te zivil­recht­li­che Wirk­sam­keit eines Rechts­ge­schäfts hat grund­sätz­lich kei­ne Rück­wir­kung.