Rabattgewährung beim Neuwagenkauf

Die verdeckte Rabattgewährung durch überhöhte Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens wirkt sich nicht immer auf die Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung aus.

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern hat zur Fra­ge, ob die ver­deck­te Rabatt­ge­wäh­rung beim Neu­wa­gen­kauf durch über­höh­te Inzah­lung­nah­me des Alt­fahr­zeugs zu einer Ent­gelt­min­de­rung füh­ren kann, Stel­lung genom­men: Ist die kon­kre­te Höhe des Auf­schlags nicht ver­ein­bart und nach­ge­wie­sen, ist der ver­deck­te Preis­nach­lass nicht dem Neu­wa­gen­ge­schäft zuzu­ord­nen. Viel­mehr ist beim Wei­ter­ver­kauf des Alt­fahr­zeugs im Rah­men der Dif­fe­renz­be­steue­rung der über­höh­te Inzah­lungs­nah­me­preis als Ein­kaufs­preis anzu­set­zen.

Eine Min­de­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge der Ver­mitt­lungs­leis­tung schei­det aus, da sich der Auf­schlag bei der Ermitt­lung der Dif­fe­renz bereits min­dernd aus­wirkt. Sofern die kon­kre­te Höhe des Auf­schlags im Kauf­ver­trag jedoch ver­ein­bart und dem Finanz­amt nach­ge­wie­sen wird, kann der Ver­mitt­ler, der den Preis­nach­lass gewährt hat, in die­sem Fall eine Ände­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge sei­ner Ver­mitt­lungs­leis­tung gel­tend machen.