Auflösung einer Ansparrücklage bei Betriebsveräußerung

Die Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich der Betriebsveräußerung oder -aufgabe erhöht den steuerbegünstigtem Betriebsaufgabegewinn.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit zwei Urtei­len sei­ne Auf­fas­sung aus dem Jahr 2004 bestä­tigt, wonach die Auf­lö­sung einer Anspar­rück­la­ge im zeit­li­chen und sach­li­chen Zusam­men­hang mit der Betriebs­ver­äu­ße­rung oder Betriebs­auf­ga­be grund­sätz­lich nicht den der Regel­be­steue­rung unter­lie­gen­den lau­fen­den Gewinn, son­dern den steu­er­be­güns­tig­ten Betriebs­ver­äu­ße­rungs- bzw. Betriebs­auf­ga­be­ge­winn erhöht. Es ist abzu­war­ten, wie die Finanz­ver­wal­tung auf die­se bei­den Ent­schei­dun­gen reagie­ren wird: Die Recht­spre­chung aus dem Jahr 2004 wur­de bis­her nicht akzep­tiert. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat zudem dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine Anspar­rück­la­ge nicht mehr gebil­det wer­den kann, wenn im Zeit­punkt der Ein­rei­chung des ent­spre­chen­den Jah­res­ab­schlus­ses bei der Finanz­be­hör­de bereits der Ent­schluss gefasst ist, den Betrieb zu ver­äu­ßern oder auf­zu­ge­ben.