Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte

Die Überlassung einer Jahresnetzkarte führt automatisch zum Zufluss von Arbeitslohn. Eine Besteuerung nach der tatsächlichen privaten Nutzung ist nicht möglich.

Über­lässt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer eine Jah­res­netz­kar­te, so führt dies zum sofor­ti­gen Zufluss von Arbeits­lohn, wenn dem Arbeit­neh­mer mit der Kar­te ein unein­ge­schränk­tes Nut­zungs­recht ein­ge­räumt wur­de. Die mit der Netz­kar­te ver­bun­de­ne Nut­zungs­mög­lich­keit führt dem Grun­de nach zu einem geld­wer­ten Vor­teil, ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof. Eine Besteue­rung nach der tat­säch­li­chen Nut­zung ist nicht mög­lich, es ist immer der vol­le Preis der Netz­kar­te als geld­wer­ter Vor­teil anzu­set­zen.