Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke

Auch ein Arbeitnehmer kann unter geeigneten Umständen Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke als Werbungskosten geltend machen.

Auf­wen­dun­gen eines Arbeit­neh­mers für Bewir­tung und Wer­be­ge­schen­ke kön­nen beruf­lich ver­an­lasst sind. Ein gewich­ti­ges Indiz für die beruf­li­che Ver­an­las­sung kann dabei eine varia­ble, vom Erfolg sei­ner Arbeit abhän­gi­ge Ent­loh­nung sein. Liegt eine der­ar­ti­ge Ent­loh­nung nicht vor, so ver­lie­ren die Auf­wen­dun­gen nicht ohne Wei­te­res ihren beruf­li­chen Cha­rak­ter. Die beruf­li­che Ver­an­las­sung einer Auf­wen­dung hängt näm­lich grund­sätz­lich nicht davon ab, ob sie sich kon­kret auf die Höhe des Arbeits­lohns aus­wirkt. Der Erwerbs­be­zug kann sich daher auch aus ande­ren Umstän­den erge­ben. Aus wel­chen Umstän­den hat der Bun­des­fi­nanz­hof aller­dings offen gelas­sen und das Ver­fah­ren zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf zurück­ver­wie­sen.