Zusammenveranlagung von in verschiedenen Mitgliedstaaten lebenden Ehegatten

Die Versagung der Zusammenveranlagung von in verschiedenen Mitgliedstaaten lebenden Ehegatten kann gemeinschaftsrechtswidrig sein.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te im Jahr 2005 dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) die Rechts­fra­ge vor­ge­legt, ob die Ver­sa­gung der Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten bei getrenn­ten Wohn­or­ten in ver­schie­de­nen Mit­glieds­staa­ten gemein­schafts­rechts­wid­rig ist. Der EuGH hat die­se Fra­ge nun bejaht.

Der EuGH ist der Auf­fas­sung, dass in ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten leben­de Ehe­gat­ten hin­sicht­lich der Zusam­men­ver­an­la­gung nicht schlech­ter gestellt wer­den dür­fen als aus­schließ­lich in einem Mit­glied­staat ansäs­si­ge und erwerbs­tä­ti­ge Ehe­leu­te. Daher liegt unzu­läs­si­ge Dis­kri­mi­nie­rung vor, wenn bei einem aus­län­di­schen Steu­er­pflich­ti­gen, der in Deutsch­land lebt und arbei­tet, die Zusam­men­ver­an­la­gung mit der Begrün­dung abge­lehnt wird, dass sein Ehe­part­ner in einem ande­ren Mit­glied­staat mehr als zehn Pro­zent der gemein­sa­men Ein­künf­te erzielt hat, obwohl die­se Ein­künf­te im Wohn­sitz­staat des ande­ren Ehe­gat­ten steu­er­frei sind.