Freiberufliche künstlerische Tätigkeit als Werbegrafiker und Werbedesigner

Auch ein Werbegrafiker und -designer kann freiberuflich tätig sein, selbst wenn die Arbeit gewerbliche Anteile hat.

Das Finanz­ge­richt Köln ist zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass die Tätig­keit eines Wer­be­gra­fi­kers und Wer­be­de­si­gners eine frei­be­ruf­li­che künst­le­ri­sche Tätig­keit ist, wenn sie eine eigen­schöp­fe­ri­sche Leis­tung dar­stellt, in der eine indi­vi­du­el­le Anschau­ungs­wei­se und Gestal­tungs­kraft zum Aus­druck kommt und eine gewis­se Gestal­tungs­hö­he erreicht wird. Ent­schei­dend ist, ob die Arbei­ten ohne Rück­sicht auf ihre Ver­wen­dung künst­le­ri­schen Cha­rak­ter auf­wei­sen.

Im vor­lie­gen­den Fall umfass­te die Tätig­keit die Erstel­lung von Kon­zep­ten und deren Ver­wirk­li­chung in Form von Pla­ka­ten, Pos­tern, Zei­tungs­an­zei­gen, Wer­be­map­pen und Pro­dukt­ver­pa­ckun­gen. Das Ange­bot umfass­te neben der Kon­zep­ter­stel­lung den Text, das Lay­out, Rein­zeich­nung und Litho­gra­fie sowie die Ver­viel­fäl­ti­gung und Aus­lie­fe­rung der fer­ti­gen Pro­duk­te. Dabei han­del­te sich zwar um eine gemisch­te Tätig­keit, die auch gewerb­li­che Ele­men­te ent­hielt, jedoch lag der Schwer­punkt der Tätig­keit im künst­le­ri­schen Bereich.