Bürokratieabbau schreitet voran

Der Bundesrat hat das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz verabschiedet, das zahlreiche kleinere Maßnahmen zum Bürokratieabbau enthält.

Das im Juli ver­ab­schie­de­te Zwei­te Mit­tel­stands­ent­las­tungs­ge­setz (MEG II) ent­hält zahl­rei­che Maß­nah­men, die durch Ver­ein­fa­chung oder Abschaf­fung von Infor­ma­ti­ons- und Erlaub­nis­pflich­ten zu einer wesent­li­chen Ent­las­tung bei den Unter­neh­men füh­ren. Ins­ge­samt soll die Büro­kra­tie­ent­las­tung ein Volu­men von 58,8 Mio. Euro haben. Unter ande­rem gehö­ren dazu fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Die Gewinn­schwel­le für die steu­er­li­che Buch­füh­rungs­pflicht steigt von 30.000 Euro auf 50.000 Euro für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2007 begin­nen. Auf die­se Wei­se besteht für vie­le Unter­neh­men die Mög­lich­keit, anstel­le einer Bilanz eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung zu erstel­len.

  • Eine umfas­sen­de Redu­zie­rung sta­tis­ti­scher Infor­ma­ti­ons­pflich­ten befreit Exis­tenz­grün­der in den ers­ten drei Jah­ren von sta­tis­ti­schen Mel­de­pflich­ten, wenn der Inha­ber ein­kom­men­steu­er­li­chen Exis­tenz­grün­der­sta­tus hat. Klei­ne­re Dienst­leis­tungs­be­trie­be wer­den von der vier­tel­jähr­li­chen Befra­gung zur Kon­junk­tur­sta­tis­tik gänz­lich aus­ge­nom­men, bei Unter­neh­men mit weni­ger als 50 Arbeit­neh­mern wer­den sta­tis­ti­sche Erhe­bun­gen auf drei Stich­pro­ben pro Jahr beschränkt. Und im Güter­kraft­ver­kehr wird der Stich­pro­ben­um­fang von 15 % auf höchs­tens 10 % redu­ziert, drei von fünf Erhe­bungs­merk­ma­len fal­len weg und die Peri­odi­zi­tät wird von einem auf fünf Jah­re erhöht.

  • Für Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gun­gen bei Ent­gel­ter­satz­leis­tun­gen (Kran­ken-, Ver­letz­ten-, Mut­ter­schafts- und Kin­der­kran­ken­geld) wird die Daten­über­mitt­lung elek­tro­nisch mög­lich, umge­kehrt müs­sen auch die Leis­tungs­trä­ger ihre Rück­mel­dun­gen elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung stel­len.

  • Die Betriebs­prü­fung der Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger wird mit der Betriebs­prü­fung durch die Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger zusam­men­ge­fasst und von den Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gern aus­ge­führt.

  • Die Vor­aus­be­schei­ni­gung des Arbeit­ge­bers für die Ren­ten­ver­si­che­rung wird durch eine Son­der­mel­dung im Mel­de­ver­fah­ren der Sozi­al­ver­si­che­rung ersetzt.

  • Die Rei­se­ge­wer­be­kar­ten­pflicht wird ein­ge­schränkt, bestehen­de Erlaub­nis­vor­be­hal­te ent­fal­len. Die Rei­se­ge­wer­be­kar­te ent­fällt, wenn für die glei­che Tätig­keit bereits eine Erlaub­nis zum Betrieb im ste­hen­den Gewer­be erteilt wur­de. Zudem betrifft die Erlaub­nis­pflicht nur noch den Prin­zi­pal. Ange­stell­te müs­sen nur noch eine Kopie der Geneh­mi­gung des Prin­zi­pals mit sich füh­ren. Rei­se­gast­wir­te unter­lie­gen zukünf­tig dem Gel­tungs­be­reich der Gewer­be­ord­nung.

  • Bei der Bewer­bung um öffent­li­che Auf­trä­ge genügt zukünf­tig eine Eigen­er­klä­rung des Bewer­bers statt einer Aus­kunft aus dem Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter. Die­se Aus­kunft kann der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber zukünf­tig selbst ein­ho­len.