Reparaturkosten für einen Wasserschaden sind Erhaltungsaufwand

Die zur Beseitigung eines Wasserschadens angefallenen Kosten sind als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abzugsfähig.

Wenn ein Ver­mie­ter ent­stan­de­ne Schä­den am Miet­ob­jekt besei­ti­gen lässt, kann er die anfal­len­den Kos­ten sofort voll­stän­dig abset­zen. Nach Ansicht der Rich­ter am Finanz­ge­richt Köln sind dies Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen und kei­ne nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten, da es an einer wesent­li­chen Ver­bes­se­rung des Objekts fehlt. Dies gilt selbst dann noch, wenn im Zuge der Repa­ra­tur­ar­bei­ten gering­fü­gi­ge Umbau­ar­bei­ten vor­ge­nom­men wer­den. Der Abbruch einer Zwi­schen­wand, der Ein­bau einer grö­ße­ren Fens­ter­an­la­ge sowie die Her­aus­nah­me einer Türe waren nach Ansicht des Gerichts ledig­lich ein gering­fü­gi­ger Umbau, zumal die Arbei­ten ledig­lich das Unter­ge­schoss betra­fen. Die Finanz­ver­wal­tung hat Revi­si­on ein­ge­legt.