Schuldzinsen in einem Cash-Pool nicht abziehbar

Der Umweg über einen Cash-Pool kostet den Steuerabzug für Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer Vermietungstätigkeit oder sonstigen Einkünfteerzielung.

Wenn Sie ein Dar­le­hen nicht für Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit Ihrer Ver­mie­tungs­tä­tig­keit nut­zen, son­dern in einen Cash-Pool ein­brin­gen, aus dem her­aus Sie spä­ter Ihre Kos­ten bestrei­ten, kön­nen Sie die Schuld­zin­sen aus dem ursprüng­li­chen Dar­le­hen nicht als Wer­bungs­kos­ten von Ihren Ein­nah­men aus Ver­mie­tung abzie­hen.

Durch das Ein­brin­gen des Dar­le­hens­be­tra­ges in das Cash-Pool-Ver­fah­ren besteht kein Zusam­men­hang mehr zwi­schen dem ursprüng­lich auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen und der den Auf­wand not­wen­dig machen­den Ein­künf­te­er­zie­lung. Denn für Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Ein­künf­te­er­zie­lung wird nicht das Dar­le­hen, son­dern Mit­tel aus dem Cash-Pool ver­wen­det, für die kei­ne Zin­sen bezahlt wer­den.

Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug wäre mög­li­cher­wei­se noch dadurch zu errei­chen, dass für die Mit­tel­be­reit­stel­lung durch den Cash-Pool eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung ver­ein­bart wor­den wäre. Für Unter­neh­mer kommt übri­gens erschwe­rend hin­zu, dass Kre­di­te, die einem Cash-Pool zur Finan­zie­rung von Organ­ge­sell­schaf­ten zuge­führt wer­den, als Dau­er­schul­den mit den ent­spre­chen­den gewer­be­steu­er­li­chen Fol­gen zu behan­deln sind.