Steuererstattung bei Zusammenveranlagung

Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Steuerrückerstattung demjenigen zu, auf dessen Rechnung unterjährig die Steuervorauszahlungen erfolgt sind.

Die gemein­sa­me Ver­an­la­gung führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Steu­er­rück­er­stat­tung auch bei­den Ehe­leu­ten gesamt­schuld­ne­risch zusteht. Den Anspruch hat der Ehe­gat­te, auf des­sen Rech­nung die Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen, ins­be­son­de­re die Lohn­steu­er, erfolgt sind.