Eingeschränkte Möglichkeit der Bilanzberichtigung

Die Berichtigung einer bereits beim Finanzamt eingereichten Bilanz ist nur dann möglich, wenn ein Fehler vorliegt, der vom Unternehmer auch vorab hätte erkannt werden können.

Eine beim Finanz­amt ein­ge­reich­te Bilanz kann nicht allein dadurch nach­träg­lich berich­tigt wer­den, dass eine bis­her unge­klär­te Bewer­tungs­fra­ge ent­schie­den wor­den ist. Inso­weit hält der Bun­des­fi­nanz­hof auch in einer neu­en Ent­schei­dung an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zur Mög­lich­keit der Bilanz­be­rich­ti­gung fest.

Selbst wenn die ein­ge­reich­te Bilanz nun­mehr als objek­tiv unrich­tig anzu­se­hen ist, kommt eine Berich­ti­gung nur in Betracht, wenn bereits vor­ab eine sol­che Unrich­tig­keit zu erken­nen gewe­sen wäre. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Bilan­zie­rung bis zu der neu­en Ent­schei­dung den Regeln ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung ent­spro­chen hat.