Erhöhung einer Pensionszusage

Auch bei der nachträglichen Erhöhung einer Pensionszusage droht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung — allerdings nur dann, wenn die Erhöhung unangemessen ist.

Nicht nur eine erst­ma­li­ge Pen­si­ons­zu­sa­ge, son­dern auch die Erhö­hung einer bereits bestehen­den Pen­si­ons­zu­sa­ge an den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter kann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren. Wird die Pen­si­ons­zu­sa­ge aber nur in einem Umfang erhöht, der im Ver­hält­nis zur bis­he­ri­gen Pen­si­ons­zu­sa­ge und in Rela­ti­on zu der ver­blei­ben­den Erdie­nens­dau­er nicht als unan­ge­mes­sen erscheint, so darf das Finanz­amt die Pen­si­ons­er­hö­hung nicht allein des­halb als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­deln, weil die ver­blei­ben­de Erdie­nens­dau­er deut­lich weni­ger als zehn Jah­re beträgt. Die im Streit­fall vor­ge­nom­me­ne Erhö­hung von 50 % des letz­ten Fest­ge­halts auf 66 % des letz­ten Fest­ge­halts bei einer rest­li­chen Erdie­nens­zeit von 9 Jah­ren ist nicht zu bean­stan­den.