Arbeitgeberbeiträge zum Pensionsfonds als Arbeitslohn

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds sind zumindest dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer hierdurch einen eigenen Anspruch gegen den Fonds erwirbt.

Arbeit­neh­mer müs­sen die Bei­trä­ge ihres Arbeit­ge­bers zu einem Pen­si­ons­fonds als lau­fen­den Arbeits­lohn ver­steu­ern, wenn sie hier­durch einen eige­nen Rechts­an­spruch gegen­über dem Fonds erwer­ben. Dabei ist es nach Ansicht der Rich­ter am Bun­des­fi­nanz­hof unschäd­lich, dass der Leis­tungs­an­spruch erst nach Ablauf einer ver­ein­bar­ten oder vor­ge­ge­be­nen Dienst­zeit ent­ste­hen wird. Eben­so steht es nach der Urteils­be­grün­dung der Annah­me von steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn nicht ent­ge­gen, dass die Ansprü­che unter einem Abtre­tungs- und Ver­pfän­dungs­ver­bot ste­hen. Selbst dann, wenn der Anspruch bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis ver­fällt, ist zunächst von einem Lohn­be­stand­teil aus­zu­ge­hen.