Vorsteuerabzug für hauseigene Solaranlage

Ist eine Photovoltaikanlage so dimensioniert, dass regelmäßig überschüssiger Strom verzeugt wird, so erfolgt der Betrieb unternehmerisch und ein voller Vorsteuerabzug ist schon in der Investitionsphase möglich.

Son­ni­ge Zei­ten für Solar­an­la­gen­be­sit­zer: Der Betrieb einer Solar­an­la­ge auf dem Dach des selbst genutz­ten Hau­ses erfolgt unter­neh­me­risch, wenn von vorn­her­ein fest­steht, dass dau­ernd über­schüs­si­ger Strom erzeugt und ins all­ge­mei­ne Strom­netz ein­ge­speist wird. Mit die­ser Ent­schei­dung lässt das Finanz­ge­richt Mün­chen in sol­chen Fäl­len schon in der Inves­ti­ti­ons­pha­se den vol­len Vor­steu­er­ab­zug zu. Umge­kehrt muss der Eigen­tü­mer dann spä­ter den pri­va­ten Ver­brauch als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be ver­steu­ern, wobei die antei­li­gen Betriebs­kos­ten die Bemes­sungs­grund­la­ge bil­den.

Dass in ein­zel­nen Mona­ten oder im Jah­res­ver­gleich weni­ger Strom erzeugt als pri­vat ver­braucht wird, spielt für die­se Beur­tei­lung kei­ne Rol­le. Auch ist im Umsatz­steu­er­recht kei­ne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht not­wen­dig, um die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft und damit das Recht zum Vor­steu­er­ab­zug zu erlan­gen. Aller­dings führt die Solar­an­la­ge nicht dazu, dass das ansons­ten nicht­un­ter­neh­me­risch genutz­te Haus dem Unter­neh­mens­ver­mö­gen zuge­ord­net wer­den könn­te, denn die Solar­an­la­ge ist kein wesent­li­cher Gebäu­de­be­stand­teil.