Besteuerung von Finanzinnovationen

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Finanzinnovationen Stellung genommen.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in der letz­ten Zeit meh­re­re Urtei­le zur Besteue­rung von Finanz­in­no­va­tio­nen gefällt hat, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun zur all­ge­mei­nen Anwen­dung die­ser Recht­spre­chung Stel­lung genom­men:

  1. Die BFH-Recht­spre­chung fin­det bei der Erhe­bung der Kapi­tal­ertrag­steu­er grund­sätz­lich kei­ne Anwen­dung. Etwas ande­res gilt nur für Rever­se Floa­ter und Down-Rating-Anlei­hen, wenn die Emis­si­ons­be­din­gun­gen der jewei­li­gen Anlei­he den Emis­si­ons­be­din­gun­gen ent­spre­chen, die den BFH-Urtei­len zugrun­de lie­gen.

  2. Im Rah­men der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er kann aus ver­wal­tungs­öko­no­mi­schen Grün­den den Anga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen zur Höhe der Erträ­ge aus den Finanz­in­no­va­tio­nen gefolgt wer­den — auch wenn kein Wahl­recht mehr zwi­schen Emis­si­ons­ren­di­te und Markt­ren­di­te besteht. Bei erheb­li­chen steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen oder bei der Erklä­rung eines Ver­lus­tes unter Anwen­dung der Markt­ren­di­te kön­nen Sie auf­ge­for­dert wer­den, die Emis­si­ons­ren­di­te nach­zu­wei­sen. Denk­bar ist es auch, dass die Berück­sich­ti­gung des Ver­lus­tes ver­sagt wird.

Da es am Markt zahl­rei­che Floater­va­ri­an­ten gibt, bei denen — anders als im vom BFH ent­schie­de­nen Fall — eine Tren­nung zwi­schen Ertrags- und Ver­mö­gens­ebe­ne nicht oder nur mit grö­ße­rem Auf­wand mög­lich ist, wer­den die­se wei­ter­hin als Finanz­in­no­va­tio­nen ein­ge­stuft. Das­sel­be gilt für Down-Rating-Anlei­hen. Damit nimmt die Finanz­ver­wal­tung eine erheb­li­che Ein­schrän­kung der für den Steu­er­zah­ler posi­ti­ven BFH-Recht­spre­chung vor.