Zweifel an der Kürzung der Pendlerpauschale

Der Bundesfinanzhof hat in einem Eilverfahren ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale angemeldet und vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat kurz­fris­tig auf einen Beschluss des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) reagiert und fest­ge­legt, dass Steu­er­be­schei­de ab 2007 hin­sicht­lich der Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur vor­läu­fig gel­ten. Der BFH hat­te das Vor­lie­gen ernst­haf­ter ver­fas­sungs­recht­li­cher Zwei­fel an der ab 2007 gel­ten­den ein­ge­schränk­ten Abzieh­bar­keit bejaht und Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt. Den Ein­wand des Finanz­mi­nis­te­ri­ums, dass dies eine geord­ne­te Haus­halts­füh­rung gefähr­den wür­de, feg­ten die Rich­ter nicht nur mit einem Ver­weis auf die ver­bes­er­te Haus­halts­la­ge des Staa­tes vom Tisch: Der Haus­halts­vor­be­halt wür­de sonst jeden legis­la­ti­ven Ver­fas­sungs­ver­stoß mit genü­gen­der finan­zi­el­ler Brei­ten­wir­kung sank­tio­nie­ren.

Auch die Ein­tra­gung eines Frei­be­trags für die ers­ten 20 km auf der Lohn­steu­er­kar­te ist erst ein­mal wie­der mög­lich. Müss­ten die erspar­ten Steu­ern doch noch zurück­ge­zahlt wer­den, so kom­men noch Zin­sen von 6 % pro Jahr hin­zu. Daher soll­ten Sie sich über­le­gen, ob sich ein Antrag auf den Frei­be­trag momen­tan wirk­lich lohnt.

In der Haupt­sa­che hat sich der BFH aller­dings nicht geäu­ßert und nur das alte Preu­ßi­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt zitiert: “Wenn der Erwer­ben­de sich nicht zu sei­ner Arbeits­stel­le begibt, so ver­dient er auch nichts.” Das letz­te Wort hat jetzt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, wobei der BFH-Beschluss noch kei­ne Pro­gno­se über das spä­te­re Ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil erlaubt. Zwar gibt es nicht nur beim BFH erheb­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Neu­re­ge­lung, aller­dings sind nicht nur die Finanz­be­am­ten, son­dern auch eini­ge Juris­ten von deren Zuläs­sig­keit über­zeugt.