Mitwirkung beim Aufbau des ererbten Vermögens

Die Mitwirkung beim Aufbau von ererbtem Vermögen befreit nicht von der Erbschaftsteuerpflicht.

Auch wenn Sie als Erbe bei der Bil­dung des ver­erb­ten Ver­mö­gens mit­ge­wirkt haben, unter­liegt das Erbe der Erb­schaft­steu­er. Ein Erlass der Erb­schaf­steu­er aus Bil­lig­keits­grün­den kommt allein des­halb nicht in Betracht. Das Finanz­amt hat­te in einem ent­spre­chen­den Fall von sei­ner Mög­lich­keit, einen Anspruch aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis ganz oder zum Teil zu erlas­sen, kei­nen Gebrauch gemacht, weil es der Auf­fas­sung war, dass kei­ne unbil­li­ge Här­te vor­liegt. Das Finanz­ge­richt Nürn­berg bestä­tig­te die­se Ent­schei­dung und lehn­te es eben­falls ab, die Erb­schaft­steu­er zu erlas­sen: Das Finanz­amt hat sein Ermes­sen rich­tig aus­ge­übt, sodass eine Kor­rek­tur nicht nötig ist.