Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften

Als Ausgleich für Personengesellschaften ermöglicht die Unternehmenssteuerreform 2008 auf Antrag eine vergünstigte Besteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne.

Um dem Ziel der Rechts­form­neu­tra­li­tät im Steu­er­recht etwas näher zu kom­men, hat der Gesetz­ge­ber die Opti­on für eine güns­ti­ge­re Besteue­rung the­sau­ri­er­ter Gewin­ne von Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ein­ge­baut. Auf Antrag des Steu­er­zah­lers wer­den die nicht ent­nom­me­nen Gewin­ne einem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 28,25 % zuzüg­lich des Soli­da­ri­täts­zu­schlags unter­wor­fen. Bei einer spä­te­ren Ent­nah­me der begüns­tig­ten Gewin­ne fällt eine Nach­steu­er von 25 % an.

Begüns­ti­gung und spä­te­re Nach­ver­steue­rung ent­spre­chen in der Sum­me unge­fähr einer direk­ten Ent­nah­me zum Spit­zen­steu­er­satz von 45 %. Für Steu­er­zah­ler, die die­sen Spit­zen­steu­er­satz zah­len, wirkt die Tarif­be­güns­ti­gung also letzt­lich wie eine Steu­er­stun­dung, bei einem nied­ri­ge­ren per­sön­li­chen Steu­er­satz führt eine spä­te­re Ent­nah­me sogar zu einer höhe­ren Besteue­rung als die direk­te Ent­nah­me.

Doch nicht allein des­we­gen soll­ten Sie sich den Antrag gründ­lich über­le­gen. Denn es kann leicht pas­sie­ren, dass die Nach­ver­steue­rung gera­de dann zuschlägt, wenn die Liqui­di­tät ohne­hin knapp ist, weil das Unter­neh­men gera­de kei­ne Gewin­ne abwirft und damit Ent­nah­men für den per­sön­li­chen Bedarf unver­meid­bar sind.

Die Begüns­ti­gung ist betriebs- und per­so­nen­be­zo­gen aus­ge­stal­tet, es ist also für jeden Betrieb und jeden Mit­un­ter­neh­mer­an­teil in jedem Ver­an­la­gungs­zeit­raum ein geson­der­ter Antrag not­wen­dig. Jeder Mit­un­ter­neh­mer kann sich allein ent­schei­den, ob er einen Antrag stellt, eine gemein­sa­me Antrag­stel­lung ist nicht erfor­der­lich. Mit­un­ter­neh­mer müs­sen aller­dings mit mehr als 10 % oder aber mehr als 10.000 Euro am Gewinn (nicht am Unter­neh­men) betei­ligt sein, um einen Antrag stel­len zu kön­nen. Für Ein­zel­un­ter­neh­mer gibt es kei­ne Ein­schrän­kun­gen.

In ihrer jet­zi­gen Form wird die The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung bereits hef­tig kri­ti­siert. Nicht nur ist sie rela­tiv kom­pli­ziert aus­ge­stal­tet, wobei eini­ge Fra­gen noch gar nicht geklärt sind, bei­spiels­wei­se bei der teil­wei­sen Betriebs­über­tra­gung oder der Anwen­dung auf EU-Ebe­ne. Auch ergibt sich nur bei einem hohen per­sön­li­chen Grenz­steu­er­satz ein Vor­teil aus der mög­li­chen Steu­er­stun­dung. Beson­ders hart trifft es Unter­neh­men, die in eine Kri­se gera­ten. Nut­zen kann die Begüns­ti­gung schließ­lich nur, wer bilan­ziert. Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­ner blei­ben außen vor.