Neue Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2008 sind Wirtschaftsgüter nur noch bis zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 Euro sofort abziehbar.

Prak­tisch alle Unter­neh­men sind von der Abschaf­fung der Bewer­tungs­frei­heit und der vor­ge­schrie­be­nen Bil­dung von Sam­mel­pos­ten betrof­fen — ein wei­te­rer Teil der Gegen­fi­nan­zie­rungs­maß­nah­men. Bis­her konn­ten Sie selbst ent­schei­den, ob Sie Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bis zu 410 Euro net­to sofort als gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter oder über ihre gewöhn­li­che Nut­zungs­dau­er nach der AfA-Tabel­le abschrei­ben wol­len. Die­ses Wahl­recht ent­fällt ab 2008.

Für Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bis 150 Euro net­to besteht dann eine Pflicht zum sofor­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug. Betra­gen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten net­to zwi­schen 150 und 1.000 Euro, so müs­sen Sie die­ses Wirt­schafts­gut in einen jah­res­be­zo­ge­nen Sam­mel­pos­ten ein­stel­len, der gleich­mä­ßig über fünf Jah­re auf­zu­lö­sen ist. Die­se Pool­bil­dung führt dazu, dass alle Wirt­schafts­gü­ter in die­sem Pool wie ein ein­zi­ges Wirt­schafts­gut behan­delt wer­den — mit der Kon­se­quenz, dass der Ver­kauf oder Defekt eines Wirt­schafts­guts oder des­sen mög­li­cher­wei­se kür­ze­re Nut­zungs­dau­er nicht zu einer vor­zei­ti­gen Abschrei­bung auf den Sam­mel­pos­ten führt.

Auch wenn die­se Neu­re­ge­lung im Prin­zip eine Ver­schlech­te­rung im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Geset­zes­la­ge ist, gibt es doch zwei Vor­tei­le für die Unter­neh­men: Ers­tens ent­fällt die Auf­zeich­nungs­pflicht, Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs­kos­ten bis 1.000 Euro müs­sen also nicht mehr ein­zeln in der Buch­füh­rung aus­ge­wie­sen wer­den. Und zwei­tens kön­nen Sie für die­se Wirt­schafts­gü­ter unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­da­tum immer den vol­len Jah­res­an­teil im Sam­mel­pos­ten abschrei­ben.

Bei den Über­schus­s­ein­künf­ten, also Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung oder nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit bleibt jedoch alles beim Alten — Wirt­schafts­gü­ter bis 410 Euro sind sofort als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig.